Das muss man natürlich im richtigen Kontext sehen. In der Tat war es anfänglich so, dass sich die 0,5 Promille Grenze bewährt hatte. Die Zahl der Unfälle, verursacht durch alkoholisierte Lenker ging nach der Einführung der Anpassung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 Promille tatsächlich sukzessive zurück. Dass dies jedoch Probleme nach sich ziehen würde, hätte Vater Staat schon vorher klar sein können: Mit 0,5 Promille geht kein richtiger Mann aus der Kneipe raus. 0,5 Promille lassen sich nämlich (wenn überhaupt) nur mit Leichtbier erreichen. Würde man 0,5 Promille tatsächlich in Form von normalem Bier, Wein oder Schnaps zu sich nehmen, könnte man kein noch so kleines Glas ganz austrinken, was zur Folge hätte, dass man in Männerkreisen nicht mehr ganz ernst genommen würde. Mann müsste sich den indirekten Vorwurf des Weicheis gefallen lassen. Das geht natürlich nicht. Nicht für einen gestandenen Eidgenossen. Vielleicht für einen Deutschen, okay. Aber nicht für einen stand- und wehrhaften Eidgenossen. Deshalb entschloss sich der VSFT (Verband Schweizerischer Freizeit-Trinker) eine Petition zu lancieren. Das Volksbegehren, das hunderttausendfach von wehrhaften und itzo trinkfesten Schweizer Bürgern, die sich nicht bevormunden, resp. benullkommafünfen lassen unterschrieben wurde, reichte der VSFT sodann der Geschäftsprüfungskommission zur Empfehlung an den Bundesrat ein. Die mit der Prüfung der eingereichten Petition beauftragte voruntersuchende Kommission empfahl (bei Wein und Bier) das Geschäft zur Weiterleitung an die Geschäftsprüfungskommission des Bundesamtes für Narkotika im Strassenverkehr, welches nach seriösem Studium der vorgelegten Fakten zum Schluss kam, dass es sinnvoll wäre, dem Schweizerischen Freizeittrinker die Würde zurückzugeben, indem man im Eventualfall, das heisst, dem Vorkommnis eines durch übermässigen Alkoholkonsums verursachten Verkehrsunfalls (gerne auch mit Todesfolge), dem Unfallverursacher mindestens 0,81 Promille Blutalkoholwert zubilligen sollte, damit dieser nicht als entlarvter unfähiger Strassenrowdy einen Teil seiner GTi-Reputation verlöre und fortan in Rowdykreisen geächtet würde. Das Geschäft wurde vom Bundesrat eingehend geprüft, und der Bundesrat gelangte zu dem Schluss, es sei nicht im Sinne unschuldiger Verkehrsteilnehmer, wenn sie der Gefahr, die von Strassenrowdys in alkoholisiertem Zustand ausginge, mit Blessuren an Gefährt (Frontal-Bums), Schliessmuskel (von hinten angefahren) oder Kinderwagen (Plärrwindel-Effekt!) ausgesetzt seien, nur weil ein Glas zur Hälfte stehen gelassen werden müsse, für das man trotzdem den vollen Preis hätte zahlen müssen, was volkswirtschaftlich ohnehin eher nicht sinnvoll wäre, zumindest aber fragwürdig.. Der Bundesrat schlug stattdessen vor, dass Alkoholabhängige stattdessen von ihren Frauen in der Kneipe abgeholt und bruchsicher nach hause gefahren werden sollten, was die Diskussion über die Erhöhung der Promillegrenze auf den ursprünglichen Wert in der nach oben offenen Richterskala nach Prof. Dr. Saufhahn neu lancieren würde. Leider versäumte es der Bundesrat, eine erneute Geschäftsprüfungskommission einzusetzen, welche die Auswirkungen von durch Fahrer weiblichen Geschlechts getätigte Heimführungsfahrten alkoholisierter Lebensabschnittspartner und die damit verbundenen Risiken und Auswirkungen auf den Strassenverkehr seriös hätte prüfen und analysieren müssen. Dies hatte zur Folge, dass nun Fahrten, ausgeführt durch in der Regel übermüdete Lebensabschnittspartnerinnen ein erhöhtes Unfallrisiko bargen, weil nämlich die Vorstellung des alkoholisierten Mannes in punkto vernünftiger Fahrweise seiner übermüdeten Lebensabschnittspartnerin nicht in strassenverkehrstechnischem Einklang stand. Dies wiederum führte situationsbedingt aufgrund des Nichtvorhandenseins einer verbalen Traktionskontrolle zu vermehrten, völlig unmotivierten Fahrten in Strassenlaternen, Markierungspfosten oder torkelnden Spätheimkehrern, weil die Lebensabschnittspartnerin durch den vom Lebenspartner ausgehauchten Alkohol-Atem mit mindestens 0,51 Promille belastet wurde. Somit stand der Beweis fest, dass die 0,5 Promille Regelung komplett versagt hatte und auch kein Garant dafür war, dass es durch diese Senkung des Promillesatzes zu weniger Unfällen im Strassenverkehr kommen würde. Stattdessen wird nun womöglich im Bundesrat in der nächsten Legislaturperiode neu debattiert werden, ob es nicht sinnvoller wäre, wenn man unkonzentrierte, weil übermüdete, und somit in ihrer Aufmerksamkeit erheblich eingeschränkte nüchterne Fussgänger mit einem nächtlichen Ausgangsverbot belegen sollte, um den alkoholisierten Kneipenheimkehr-Fahrern, respektive deren übermüdeten, unkonzentrierten Lebensabschnittspartnerinnen gar nicht erst eine Plattform zu geben, Kranke, Arme, Alte oder Kinder (die um diese Nachtzeit ohnehin nix mehr auf der Strase verloren haben!) mit ihren GTi's von den Bürgersteigen zu fegen. Es ist aber bei der Flut der anstehenden Geschäfte noch nicht sicher, ob sich der Gesamtbundesrat mit dieser Angelegenmheit schon in der nächsten Legislaturperiode seriös wird befassen können.
Quelle: Nicht NZZ